Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der FETRA Aluminium Profiltechnik GmbH

Anwendbarkeit

1. Die nachstehenden Bedingungen sind verbindlich, soweit schriftlich nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart sind. 2. In diesen Bedingungen ist mit „Verkäufer“ die FETRA Aluminium Profiltechnik GmbH gemeint. Unter „Käufer“ wird Firma, Person oder Unternehmen verstanden, mit welcher eine Vereinbarung über den Verkauf von FETRA-Produkten getroffen worden ist oder an die sich ein Angebot richtet. Unter Ware wir das für den Verkauf vereinbarte Produkt verstanden.

Abschluss des Vertrages

3. Die Gebundenheit der Parteien an einzelne Lieferungen entsteht, wenn der Käufer seine formlose Bestellung eingereicht hat. Bei der Bestellung eingereichte – von unseren AGB abweichende – Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, auch wenn wir diesen abweichenden Bestimmungen nicht widersprechen. 4. Die Gültigkeit eines Angebots ist auf dem Angebot i. d. R. mit einem Tagesdatum angegeben. Ist nichts angegeben, dann beträgt die Gültigkeit 2 Tage.

Quantität/ Beschaffenheit der Ware

5. Bei allen Lieferungen dürfen zehn (10) Prozent mehr oder weniger als die bestellte Menge geliefert werden. 6. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, wir die Standartqualität mit Standarttoleranzen geliefert. 7. Auf den Zeichnungen angegebene technische Daten sind theoretisch ermittelt. Diese Angaben dienen nur zur Information und sind für den Verkäufer nicht bindend, wenn nicht eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen wurde.

Preise

8. Der Angebotspreis des Verkäufers basiert auf dem zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Rohstoffpreis für Aluminium. Der Verkäufer ist berechtigt, bei der Lieferung die vereinbarten und bestätigten Preise als Folge von Veränderungen des Rohstoffpreises anzupassen. 9. Treffen nach Abschluss eines Vertrages Währungskursveränderungen ein, die die Kosten des Verkäufers für die Herstellung der Ware beeinflussen oder werden Gebühren aufgrund eines Behördenbeschlusses erhöht oder neue, höhere gebühren oder Versicherungsprämien auf die bestellte Ware oder deren Transport eingeführt, ist der Verkäufer ebenfalls entsprechend den neuen Gegebenheiten anzupassen.

Zahlungsbedingungen

10. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung spätestens dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum zu erfolgen. 11. Der Verkäufer ist berechtigt, vor jeder Lieferung eine annehmbare Sicherheit für die Zahlung der bestellten Waren und für eventuell früher gelieferte, aber nicht bezahlte Ware verlangen. 12. Bei Überschreitung der Rechnungsfälligkeit steht dem Verkäufer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozent über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschaden bleibt davon unberührt. Die Bezahlung wird als erfolgt betrachtet, wenn die Zahlung in den Besitz des Verkäufers gelangt ist; Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Eine Aufrechnung oder Gegenforderung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. 13. Gerät der Käufer mit Zahlungen in Verzug, wird anwaltliche Hilfe vom Verkäufer für die Eintreibung von bereits fälligen Rechnungen in Anspruch genommen. Wird das gerichtliche Mahnverfahren gegen den Käufer beantragt, kann der Verkäufer unbeschadet seine sonstigen gesetzlichen Rechte, weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag, verweigern oder von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Alle offenen Rechnungen sind dann sofort zur Zahlung fällig, auch wenn andere Vereinbarungen getroffen wurden. Gestundete Werkzeugkosten sind vom Käufer auf ausdrückliches Verlangen des Verkäufers dann ebenfalls sofort fällig.

Lieferungen

14. Kann der Verkäufer die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, hat er dies dem Käufer unverzüglich unter Angabe eines neuen Liefertermins mitzuteilen. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für durch Verzug entstandene Kosten. 15. Entsteht eine Lieferverspätung aufgrund von Transportverspätungen außerhalb der Kontrolle des Verkäufers oder aufgrund einer unter Ziffer 36 angegebenen Umstandes oder aufgrund einer Handlung oder Unterlassung seitens des Käufers, ist die Lieferzeit soweit zu verlängern, wie unter Berücksichtigung aller Umstände im betreffenden Fall als angemessen angesehen werden kann. Das gilt ungeachtet, ob die Ursache für den Verzug vor oder nach dem Ausgang der vereinbarten Lieferzeit eintrifft. 16. Wenn der im Vertrag angegebene Preis beinhaltet, dass der Verkäufer ganz oder teilweise für die Frachtkosten aufkommt, ist der der Verkäufer berechtigt, die Transportweise zu wählen. 17. Wenn Abrufe oder Spezifikationen der bestellten Waren nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums in den Besitz des Verkäufers gelangen, ist der Verkäufer berechtigt, nach eigener Wahl den Vertrag betreffend der nicht abgerufenen oder spezifizierten Menge entweder zu annullieren und dabei Schadenersatz vom Käufer für entstandenen Verlust, inklusive verlorenem Handelsgewinn zu fordern oder wahlweise die restlichen Mengen gemäß Ziffer 6 zu liefern und in Rechnung zu stellen. 18. Wenn der Käufer es unterlässt, die Ware zur vereinbarten Zeit in Empfang zu nehmen, ist er trotzdem zur Bezahlung verpflichtet, als wäre die Ware geliefert und angenommen worden. Wenn der Käufer – ungeachtet der Ursache – es unterlässt, die Ware zum festegelegten Zeitpunkt in Empfang zu nehmen, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag bezüglich des Teils der Ware, der wegen Unterlassung des Käufers nicht in Empfang genommen wurde, durch schriftliche Mitteilung an den Käufer zu annullieren und vom Käufer Ersatz für den Schaden zu erhalten, der ihm aufgrund der Unterlassung des Käufers bereitet wurde.

Urheberrecht

19. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Dritte verletzt, haftet der Besteller uns für den daraus erwachsenden Schaden und entgehenden Gewinn. Zur Prüfung etwaiger fremder Schutzrechte sind wir nicht verpflichtet.

Eigentumsvorbehalt

20. Die Ware wird unter Verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Mit der vorstehenden Freigabeklauselerklärt sich der Verkäufer hiermit im Sinne des Factoring-Vertrages, bezüglich der Geltendmachung von Eigentumsrechten, einverstanden. Zur Sicherheitsübereignung und Verpfändung ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Lieferung von Vorbehaltswaren gegen seine Abnehmer erwachsen, an den Verkäufer ab. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Abtretung offenzulegen. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte die Vorbehaltsware oder an den Verkäufer abgetretene Forderungen pfänden oder in sonstiger Weise darauf zugreifen. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Käufer sofort geltend zu machen.

Kreditgrundlage

21. Ergeben sich Zweifel an der bei Vertragsabschluss vorausgesetzten Kreditwürdigkeit des Bestellers durch Auskünfte oder aus vor Vertragsabschluss liegenden Tatsachen, die uns nachträglich bekannt werden, aus Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsauflösung oder Übergang, Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen usw. oder bezahlt der Besteller fällige Rechungen trotz Mahnungen nicht, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen, Sicherheit oder Barzahlung, ohne Rücksicht auf andere frühere Vereinbarungen, zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir jederzeit berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages in unser Eigentum übergehen zu lassen und in einer uns geeignet erscheinenden Form auf Kosten des Bestellers sicherzustellen sowie die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen und Bekanntgabe der Kreditgeschäfte zu verlangen. Außerdem sind wir in solchen Fällen berechtigt, die Ware bestmöglich und interessewahrend zu verwerten und zwar ohne Einhaltung der Vorschriften über die Pfandverwertung.

Fehler und Mängel an der Ware

22. Befinden sich an der gelieferten Ware Fehler oder Mängel, ist diese in Übereinstimmung mit dem in diesem Passus und in den Ziffern 23-28 verfügten gegen fehlerfreie Ware auszutauschen oder der Mangel zu beheben. Wird innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die fehlerhafte Ware nicht ausgetauscht oder der Mangel nicht behoben, ist der Käufer berechtigt, einen Preisabzug vorzunehmen, der dem Unterschied zwischen dem Wert der Ware im fehlerhaften und im vertragsgemäßen Zustand entspricht. Die Haftung des Verkäufers für Fehler oder Mängel ist darauf begrenzt, was unter diesem Punkt und unter Ziffer 32 angegebenen wird. Der Verkäufer haftet nicht für Produktionsausfall, ausgebliebenen Gewinn, Kosten für Eingriffe in anderes als die Ware bei Demontage oder Einbau oder andren direkten oder indirekten Schäden, Verlust oder Kosten, die dem Käufer, seinen Kunden oder anderen dritten Personen zugefügt werden. 23. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, hat der Verkäufer sämtliche Kosten, für die Rücklieferung der fehlerhaften und der im Austausch gelieferten Ware, zu tragen. 24. Der Käufer haftet nicht dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, soweit er nicht durch den Vertrag ausdrücklich auf eine schriftliche Garantie verwiesen hat. 25. Der Käufer verpflichtet sich beim Wiederverkauf der Ware keine für den Verkäufer verbindlichen Versprechen über die Leistungen und Eigenschaften der Waren zu geben, die zu Lasten des Verkäufers gehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer schadlos zu haften, falls der Verkäufer wegen Verstoßes gegen diese Bedingungen einen Schaden erleidet. 26. Die Haftung des Verkäufers bezieht sich nur auf Fehler, die unter im Vertrag vorausgesehenen Umständen und bei richtiger Anwendung, Installation und Veredelung der Ware entstehen. 27. Die Haftung des Verkäufers umfasst keine Fehler, die durch Umstände verursacht wurden, die entstanden sind, nachdem die Gefahr für die Ware auf den Käufer übergegangen ist. Sie umfasst zum Beispiel keine Fehler, die durch mangelhafte Wartung oder unrichtige Montage seitens des Käufers, Änderungen ohne schriftliche Genehmigung des Verkäufers, vom Käufer unrichtig ausgeführte Reparaturen sowie normalen Verschleiß und Abnutzung verursacht wurden. Die Haftung des Verkäufers umfasst auch nicht solchen Verlust, den der Käufer hätte begrenzen können, indem er angemessene Maßnahmen zur Begrenzung seines Verlustes ergriffen hätte. 28. Sichtbaren Schaden oder Mangel an der Ware, von dem man annehmen kann, dass er während des Transportes entstanden ist, hat der Käufer sofort dem Frachtführer durch Vermerk auf dem Frachtbrief zu melden. Sichtbare Mengendifferenzen und Schäden müssen sofort nach Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen und Schäden innerhalb von vier (4) Tagen nach Warenerhalt dem Verkäufer und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Unterlässt es der Käufer, seinen Verpflichtungen gemäß diesem Punkt nachzukommen, verliert er sein ihm aufgrund des Fehlers oder Mangels zustehendes Recht.

Bestellungskäufe, Veredlung, Bearbeitung

29. Wenn eine Lieferung von Waren erfolgt, die nach Anweisung des Käufers ausgeführt wurden (Bestellungsarbeiten), haftet der Käufer dem Verkäufer gegenüber dafür, dass die Ware keine Beeinträchtigung eines Patent- oder Musterrechtes oder eines anderen immateriellen Rechtes beinhaltet, das einem Dritten zusteht. Sollten an den Verkäufer aufgrund einer solchen Beeinträchtigung Ansprüche gestellt werden, obliegt es dem Käufer, auf Wunsch allen erforderlichen Beistand zu leisten, wie auch den Verkäufer für Schadenersatz zu entschädigen, der ihm in der Sache auferlegt werden kann sowie für sämtliche Unkosten, die dem Verkäufer im Zusammenhang damit verursacht worden sind. 30. Die Haftung des Verkäufers bezieht sich auf Fehler, die auf dem vom Käufer verkauften Material, von diesem vorgeschriebenen oder spezifizierten Konstruktion- oder Herstellungsmethoden, von diesem zur Verfügung gestellten Gebrauchsanweisungen, Marketing oder anderen Produktdokumentationen beruhen.

Produkthaftung

31. Sollte die Ware des Verkäufers Schaden an Personen oder Eigentum (Produktschaden)verursachen, das dem Käufer oder einem Dritten gehört, ist die Haftung des Verkäufers auf solche Schadentypen und Verluste bis zu solchen Beträgen begrenzt, die von der Haftpflichtversicherung des Verkäufers gedeckt werden. Über das hinaus, was aufgrund dieser Versicherung gezahlt werden kann, trägt der Verkäufer keine Haftung für den entstandenen Schaden oder Verlust. 32. Indem Ausmaß, in welchem dem Verkäufer Produkthaftung gegenüber einem Dritten auferlegt wird, ist der Käufer verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit eine für den europäischen Markt in Betrag und Umfang übliche Produkthaftungsversicherung abzuschließen und / oder aufrechtzuerhalten, die Waren umfasst, die in dem Vertrag zwischen den Parteien angegeben werden.

Gefahrübergang

34. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware unsere Werke verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Für von uns zu vertretende Transportschäden haften wir nur, wenn uns eine ordnungsgemäße Tatbestandsaufnahme (§ 438 Abs. 2 HGB) vorgelegt wird. Wird Ware zurückgenommen, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang von uns.

Befreiungsgründe

35. Im Fall staatlichen Eingreifens, kriegerischer Auseinandersetzungen, Arbeitskonflikte, Mobilmachung oder anderen Schwierigkeiten, Arbeitskräfte zu erhalten, Knappheit an Transportmitteln, allgemeiner Warenknappheit, Mangel an Rohstoff, Elektrizität oder anderer Energie, Lieferverspätung, ausgebliebener Lieferung oder anderer Lieferstörungen vom Lieferanten für Rohstoffe, Komponenten oder Halbfabrikaten, Feuerbrunst, Maschinenschaden oder anderen Unglücksfallen beim Werk, Schiffbruch, Eishindernissen oder andere Umstände, welcher Art sie auch sein mögen, außerhalb der Kontrolle der Parteien, die hinderlich für die Möglichkeiten der Parteien sind, ihre Verpflichtungen gemäß Vertrag zu erfüllen, sind die Parteien berechtigt, die Erfüllung solange aufzuschieben, wie es erforderlich ist, die Auswirkungen eines solchen Umstandes zu beseitigen. Sollte diese Zeit sechs (6) Monate überschreiten, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei oder teilweise zu annullieren.

Sonstige Ansprüche

36. Auch soweit in den vorstehenden Bedingungen nicht besonders hervorgehoben sind Schadenersatzansprüche des Käufers, insbesondere auch wegen positiver Vertragsverletzungen oder Verschulden bei Vertragsabschluss im Rahmen des gesetzlich zulässigen, ausgeschlossen. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. 37. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Ergänzungen und Nebenarbeiten bedürfen der Schriftform.

Erfüllungsort, Gerichtsstand

38. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, gehört nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden, ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so a) ist der Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche aus den Käuferverträgen, seiner Durchführung und Abwicklung der Geschäftssitz des Verkäufers; b) gilt für sämtliche Ansprüche aus 38a) das Amtsgericht Düsseldorf als örtlich und sachlich vereinbart; c) gilt als Gerichtsstand je nach Streitwert und sonstiger sachlicher Zuständigkeit das Landgericht Düsseldorf oder das Amtsgericht Düsseldorf als örtlich und sachlich zuständig für alle Ansprüche gemäß Ziffer 38a) als vereinbart, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Ziffer 38b) ergibt; d) ist der Verkäufer in jedem Fall berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Mitteilungen des Verkäufers

39. Der Verkäufer wird sämtliche Mitteilungen an den Sitz oder die ihm zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Käufers richten. Schriftliche, fernschriftliche (auch Fax) und telegrafische Mitteilungen gelten mit der Absendung bzw. der Übergabe an die Post als erfolgt.

Anzuwendendes Recht

40. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestimmen sich ausschließlich und allein nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils geltenden Fassung.

Verarbeitungs- und Vermischungsklausel

41. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.