FETRA Aluminium Profiltechnik GmbH, Solingen
Stand: 02.10.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für Angebote, Lieferungen und Leistungen der FETRA Aluminium Profiltechnik GmbH, Neuenhofer Str. 39, 42657 Solingen („FETRA“). Das betrifft insbesondere Aluminiumprofile, Zeichnungsteile, Druckgussteile, Stahlteile, EPDM-Profile, mechanische Bearbeitung, Oberflächenbehandlung, Werkzeuge und Muster.
(2) Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).
(3) Sie gelten in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung für alle Verträge, bei deren Abschluss FETRA auf sie hingewiesen hat.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit FETRA ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt auch, wenn FETRA in Kenntnis solcher Bedingungen liefert.
(5) Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen, insbesondere in Angebot oder Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von FETRA sind freibleibend. Ein im Angebot genanntes Datum „Gültig bis“ bezeichnet den Zeitraum, in dem FETRA eine bis dahin eingegangene Bestellung zu den dort genannten Bedingungen bestätigen kann; FETRA ist zur Annahme nicht verpflichtet. Ein im Einrichtungsangebot genannter Serienpreis ist ein Richtpreis. Der Preis der Serienbestellung wird für jeden Auftrag gesondert vereinbart (§ 8 Abs. 3).
(2) Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von FETRA in Textform zustande, wenn sie mit der Bestellung übereinstimmt. Führt FETRA eine Bestellung ohne vorherige Auftragsbestätigung aus, kommt der Vertrag mit der Lieferung zustande.
(3) Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, insbesondere im Preis, in der Menge oder im Liefertermin, ist sie ein neues Angebot von FETRA. FETRA kennzeichnet die Abweichungen und nennt eine Frist zur Annahme. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde die Auftragsbestätigung innerhalb dieser Frist in Textform annimmt, zum Beispiel per E-Mail. Schweigen gilt nicht als Annahme. Vor der Annahme beginnt FETRA nicht mit der Ausführung.
(4) Angaben vor Vertragsschluss zu Kosten, Machbarkeit und Terminen sind unverbindliche Einschätzungen, soweit FETRA sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(5) FETRA kann Leistungen ganz oder teilweise durch beauftragte Fertigungsbetriebe ausführen und Ware von dort unmittelbar an die Lieferanschrift liefern lassen. Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich FETRA.
§ 3 Zeichnungen, technische Unterlagen, Verantwortung
(1) Grundlage der Leistung sind die vom Kunden übermittelten und freigegebenen Zeichnungen, 3D-Daten und Spezifikationen. Für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit ist der Kunde verantwortlich.
(2) Prüft FETRA eine Zeichnung auf Machbarkeit oder schlägt Änderungen vor, geschieht das im Hinblick auf die Fertigbarkeit. Konstruktion, Auslegung und Funktion des Bauteils im Erzeugnis des Kunden bleiben in seiner Verantwortung.
(3) Eine bestimmte Eignung für einen Verwendungszweck schuldet FETRA nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Beruht ein Fehler auf Zeichnungen, Vorgaben, Werkstoffen oder Verfahren, die der Kunde vorgeschrieben hat, richtet sich die Verantwortlichkeit nach dem jeweiligen Beitrag der Parteien und den gesetzlichen Vorschriften. Eine FETRA treffende Prüf- oder Hinweispflicht bleibt unberührt.
(5) Theoretische Angaben wie Gewicht je Meter oder berechnete Querschnittswerte sind Rechenwerte und keine Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 4 Profileinrichtung, Bemusterung, Serienbestellung
(1) Bei einem neuen Kundenprofil sind die Profileinrichtung mit Werkzeugherstellung und Bemusterung („Einrichtungsauftrag“) und die Lieferung der Serienprofile („Serienbestellung“) getrennte Verträge. Jeder kommt nach § 2 zustande.
(2) Mit dem Einrichtungsauftrag oder danach gibt der Kunde die Zeichnung für die Werkzeugherstellung in Textform frei („Werkzeugfreigabe“). Die Prüfmerkmale der Muster werden vor der Werkzeugherstellung festgelegt. Die Werkzeugfreigabe ist keine Bestellung von Serienprofilen.
(3) Nach der Werkzeugfreigabe veranlasst FETRA die Herstellung des Werkzeugs und legt Muster vor. Angaben zur Dauer bis zur Mustervorlage sind Richtwerte. Erfordern technische Probleme Korrekturen am Werkzeug oder weitere Muster, informiert FETRA den Kunden über die Auswirkungen auf den Zeitplan. Gesetzliche Rechte bei Verzögerungen bleiben unberührt.
(4) Der Kunde prüft die Muster unverzüglich und erklärt die Freigabe („Musterfreigabe“) oder die festgestellten Abweichungen in Textform.
(5) Mit der Musterfreigabe bestätigt der Kunde, dass das Muster die für die Prüfung festgelegten Merkmale erfüllt. Vereinbarte Beschaffenheit der Serie bleiben die Zeichnung mit ihren Toleranzen und die bei der Freigabe ausdrücklich bezeichneten und vom Kunden bestätigten Abweichungen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Mängelrechte unberührt.
(6) Serienbestellungen für ein neues Kundenprofil nimmt FETRA erst nach der Musterfreigabe an.
(7) Für Serienbestellungen eines bereits freigegebenen Kundenprofils gelten die Absätze 2 bis 5 nur, wenn eine neue Bemusterung vereinbart wird.
(8) Erstmusterprüfberichte und Werkstoffzeugnisse liefert FETRA, wenn sie bei Bestellung vereinbart wurden; die Vergütung richtet sich nach dem Angebot.
§ 5 Werkstoffe, Toleranzen, Mengen
(1) Legierung, Werkstoffzustand und Oberfläche richten sich nach Auftragsbestätigung und Zeichnung.
(2) Maß- und Formtoleranzen richten sich nach der vereinbarten Zeichnung und den für die jeweilige Position im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten Normen. Werden keine besonderen Toleranzen oder Normen vereinbart, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Bei Aluminium-Strangpressprofilen, die nach Gewicht (kg) oder Länge (m) bestellt werden, als Stangen oder auf Länge gesägt, auch oberflächenbehandelt, sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 % der bestätigten Menge je Position zulässig. Bei Teillieferungen bezieht sich die Abweichung auf die Gesamtmenge der Position.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Positionen, die nach Stückzahl bestellt werden, und nicht, wenn die Auftragsbestätigung eine genaue Menge bestätigt. In diesen Fällen und bei anderen Erzeugnissen wird die bestätigte Menge geliefert.
(5) Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Preisen je kg nennt die Auftragsbestätigung, ob das Wiegegewicht oder das theoretische Gewicht nach Zeichnung maßgeblich ist. Eine Mehr- oder Minderlieferung innerhalb von Absatz 3 ist Vertragserfüllung.
§ 6 Kundenprofile, Zeichnungen, Werkzeuge
(1) Begriffe. „Kundenprofil“ ist ein Profil, dessen Querschnitt nach einer Zeichnung oder sonstigen Vorgabe des Kunden für diesen festgelegt wurde. Kein Kundenprofil ist ein Standardprofil: ein Profil, dessen Querschnitt bereits vor der Anfrage des Kunden und unabhängig von ihr in allen Querschnittsmerkmalen verfügbar war, weil er in einer Norm festgelegt ist, zum Lieferprogramm von FETRA oder eines Fertigungsbetriebs gehört oder von Dritten öffentlich angeboten wird, und auf das FETRA im Angebot oder, wenn kein Angebot vorausgeht, in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Standardprofil hingewiesen hat. „Werkzeug“ ist das körperliche Strangpresswerkzeug.
(2) Einrichtungsentgelt. Für Werkzeug und Bemusterung berechnet FETRA das im Einrichtungsauftrag vereinbarte einmalige Einrichtungsentgelt. Es ist vom Preis der Serienprofile getrennt. Ob und in welcher Höhe ein Einrichtungsentgelt berechnet wird, ändert nichts an den Absätzen 1 und 4.
(3) Zeichnungen und Geometrie. Durch Anfrage oder Auftrag erwirbt FETRA keine Rechte an Zeichnungen, 3D-Daten oder der Geometrie des Kunden. Bestehende Schutzrechte und Geschäftsgeheimnisse bleiben unberührt, gleich wem sie zustehen. FETRA und die eingesetzten Fertigungsbetriebe dürfen diese Unterlagen nur nutzen, soweit dies für Prüfung, Angebot und Ausführung der Anfragen und Aufträge des Kunden erforderlich ist.
(4) Exklusivität. Unabhängig davon, ob Schutzrechte bestehen, wird FETRA ein Kundenprofil ohne vorherige Zustimmung des Kunden in Textform weder an andere Abnehmer liefern oder verkaufen noch als eigenes Profil anbieten, bewerben oder abbilden, auch nicht als Referenz und nicht im Internet. Der Kunde kann seine Zustimmung auf einen benannten Partner beschränken. Diese Pflichten gelten auch nach Ende der Geschäftsbeziehung. FETRA veranlasst keine Fertigung mit dem Werkzeug des Kundenprofils für andere Abnehmer ohne die vorherige Zustimmung des Kunden in Textform. Ein Anspruch auf Annahme künftiger Bestellungen ergibt sich daraus nicht.
(5) Werkzeug. Eigentum am Werkzeug, Dauer und Ende seiner Aufbewahrung sowie ein etwaiges Herausgabe- oder Übernahmerecht richten sich nach der Vereinbarung im Angebot oder in der Auftragsbestätigung, im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Während einer so vereinbarten Aufbewahrung berechnet FETRA Lagerung und übliche Wartung des Werkzeugs nicht gesondert. Rechte und Pflichten aus früheren Vereinbarungen, insbesondere zu Eigentum und Aufbewahrungsdauer, bleiben unberührt. Änderungen am Werkzeug auf Wunsch des Kunden oder wegen einer geänderten Zeichnung berechnet FETRA gesondert.
§ 7 Änderungen
(1) Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen an Zeichnung, Menge, Oberfläche oder Termin, prüft FETRA die Umsetzbarkeit und teilt die Auswirkungen auf Preis und Termin mit. Bindend wird die Änderung erst durch eine Vereinbarung in Textform; bis dahin gilt der ursprüngliche Vertrag.
(2) Kosten, die durch vom Kunden veranlasste Änderungen nach Werkzeug- oder Musterfreigabe entstehen, trägt der Kunde, insbesondere für Werkzeugänderungen, neue Muster sowie bereits gefertigte oder bestellte Ware.
(3) FETRA darf technisch gleichwertige Änderungen vornehmen, die die vereinbarte Beschaffenheit nicht berühren und dem Kunden zumutbar sind.
§ 8 Preise
(1) Preise gelten in Euro zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe, bei Lieferung „frei Haus“ einschließlich Transport an die vereinbarte Lieferanschrift. Einfuhrabgaben bei Lieferungen in Staaten außerhalb der Europäischen Union sind nicht enthalten (§ 11 Abs. 1). Verpackung nach Angebot.
(2) Einrichtungsentgelt und Serienpreis. Das Einrichtungsentgelt wird mit dem Einrichtungsauftrag vereinbart. Der Preis der Serienprofile wird davon getrennt für jede Serienbestellung festgelegt.
(3) Verbindlicher Serienpreis. Für jede Serienbestellung wird ein eigener Preis vereinbart. Maßgeblich ist der nach § 2 vereinbarte Preis der Auftragsbestätigung. Weicht dieser von einer Preisangabe in der Bestellung ab, gilt § 2 Abs. 3. Werden in Angebot oder Auftragsbestätigung LME- und EUR/USD-Werte angegeben, dienen sie nur der Information; aus ihnen folgt keine spätere Preisänderung.
(4) Keine nachträgliche Anpassung. Der vereinbarte Preis gilt für die bestätigte Menge unverändert bis zur Lieferung, auch wenn sich bis dahin Metallpreise, Wechselkurse, von FETRA zu tragende Zölle oder sonstige Kosten ändern und auch wenn die Lieferung erst Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Jede weitere Serienbestellung, auch desselben Kundenprofils, berechnet FETRA nach Absatz 3 neu. Feste Preise für künftige Bestellungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart sind.
§ 9 Zahlung
(1) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich ist der Eingang auf dem Konto von FETRA.
(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden ernsthaft in Frage stellen, kann FETRA für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen und die Leistung bis dahin verweigern (§ 321 BGB).
(4) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Gegenansprüche aus demselben Vertrag, insbesondere Mängelansprüche, bleiben unberührt.
§ 10 Liefertermine, Teillieferungen, höhere Gewalt
(1) FETRA bestätigt eine Serienbestellung erst, wenn die technische Klärung abgeschlossen ist und die erforderlichen Freigaben vorliegen, bei einem neuen Kundenprofil die Musterfreigabe. Liefertermine und Lieferzeiträume in der Auftragsbestätigung sind voraussichtliche Angaben, sofern die Auftragsbestätigung sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet. Ist ein verbindlicher Liefertermin als Kalenderwoche angegeben, ist die Lieferung bis zum Ende dieser Woche rechtzeitig.
(2) Ein voraussichtlicher Liefertermin oder Lieferzeitraum ist keine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit. FETRA richtet die Lieferung darauf aus und teilt dem Kunden absehbare Verzögerungen unverzüglich mit; eine solche Mitteilung verschiebt den voraussichtlichen Liefertermin oder Lieferzeitraum nicht. Fälligkeit und Eintritt des Verzugs richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Alle übrigen Zeitangaben, insbesondere zu Werkzeugherstellung und Bemusterung sowie Angaben in Angeboten, sind Richtwerte. Die Bemusterung beginnt nicht vor der Werkzeugfreigabe und dem Eingang der dafür erforderlichen Unterlagen.
(4) Kommt der Vertrag nach § 2 Abs. 3 durch Annahme des Kunden zustande, gilt der Liefertermin der Auftragsbestätigung nur bei Annahme innerhalb der Annahmefrist.
(5) Verzögert der Kunde Mitwirkungshandlungen, auch die ihm nach § 11 Abs. 1 obliegende Einfuhrabfertigung, verschieben sich Liefertermin und Lieferzeitraum angemessen.
(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(7) Ereignisse höherer Gewalt befreien beide Parteien für ihre Dauer von den betroffenen Leistungspflichten. Dazu gehören insbesondere unvorhersehbare und trotz zumutbarer Vorkehrungen unvermeidbare Kriege, Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Epidemien und Arbeitskämpfe. Dies gilt auch für entsprechende Betriebsstörungen oder objektive Energie- und Rohstoffausfälle bei beauftragten Fertigungsbetrieben und Vorlieferanten, sofern FETRA rechtzeitig und ausreichend bestellt hat, die Störung nicht zu vertreten hat und zumutbare Ersatzmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Eine bloße Verteuerung von Energie oder Rohstoffen genügt nicht. FETRA informiert den Kunden unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate, kann jede Partei durch Erklärung in Textform ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
(8) Für Schäden aus Lieferverzug haftet FETRA nach § 15.
§ 11 Lieferung „frei Haus“, Gefahrübergang, Verpackung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefert FETRA „frei Haus“ an die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferanschrift. FETRA trägt die Frachtkosten, bestimmt Transportweg und Transportmittel und trägt die Transportgefahr bis zum Gefahrübergang nach Absatz 2. Bei Lieferungen in Staaten außerhalb der Europäischen Union, insbesondere in die Schweiz, übernimmt der Kunde die Einfuhrabfertigung und trägt Einfuhrzölle, Einfuhrumsatzsteuer und sonstige Einfuhrabgaben, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware auf dem ankommenden Transportmittel an der Lieferanschrift zur Entladung bereitsteht.
(3) Die Entladung ist Sache des Kunden und erfolgt auf seine Kosten und Gefahr. Der Kunde stellt eine befahrbare Zufahrt, geeignete Entlademittel und Personal bereit.
(4) Liefert ein Fertigungsbetrieb unmittelbar an die Lieferanschrift, gelten die Absätze 1 bis 3 sowie §§ 12 und 13 unverändert.
(5) Äußerlich erkennbare Transportschäden und Fehlmengen vermerkt der Kunde bei Ablieferung auf Frachtbrief oder Lieferschein. Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden zeigt er FETRA unverzüglich nach Entdeckung an, möglichst innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung, damit FETRA Ansprüche gegen den Frachtführer wahren kann. Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
(6) Verpackung nach Angebot; üblich ist transportsichere Einwegverpackung.
§ 12 Untersuchung und Mängelrüge
(1) Es gilt § 377 HGB. Mängelrügen sollen zur besseren Nachvollziehbarkeit in Textform erfolgen; gesetzliche Fristen bleiben unberührt.
(2) Beanstandete Ware verarbeitet der Kunde bis zur Klärung nicht weiter, soweit ihm das zumutbar ist, und gibt FETRA Gelegenheit zur Prüfung.
§ 13 Mängelansprüche
(1) Bei Mängeln leistet FETRA nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 15.
(3) Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt FETRA nach § 439 BGB. War eine Mängelrüge unberechtigt und konnte der Kunde das erkennen, kann FETRA Ersatz der ihr entstandenen Kosten verlangen.
(4) Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Keine Mängel sind Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Weiterverarbeitung, natürlichen Verschleiß oder Änderungen ohne Zustimmung von FETRA. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
(6) Garantien gibt FETRA nur ausdrücklich und in Textform ab.
§ 14 Annahmeverzug, Eigentumsvorbehalt
(1) Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab, geht die Gefahr mit dem Annahmeverzug auf ihn über. FETRA darf die Ware auf Kosten des Kunden einlagern, eine angemessene Frist zur Abnahme setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Das gilt auch für bestätigte Teilmengen.
(2) Soweit FETRA Eigentum an der gelieferten Ware erworben hat, bleibt sie bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises für diese Ware Eigentum von FETRA (Vorbehaltsware).
(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang verarbeiten, mit anderen Sachen verbinden oder vermischen und weiterveräußern. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind ihm nicht gestattet.
(4) Verarbeitet oder bildet der Kunde die Vorbehaltsware um, geschieht dies für FETRA als Herstellerin im Sinne von § 950 BGB, ohne FETRA zu verpflichten. Werden dabei Sachen mitverarbeitet, die nicht FETRA gehören, erwirbt FETRA Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zur Summe aus diesem Rechnungswert und den Werten der übrigen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Rechnungswert im Sinne dieses Paragrafen ist der Endbetrag der Rechnung von FETRA über die Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer.
(5) Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen so verbunden oder untrennbar vermischt, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird (§§ 947, 948 BGB), erwirbt FETRA Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zur Summe aus diesem Rechnungswert und den Werten der übrigen verbundenen oder vermischten Sachen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Ist eine Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde FETRA schon jetzt Miteigentum an der einheitlichen Sache in demselben Verhältnis; FETRA nimmt die Übertragung an. Der Kunde verwahrt das Allein- oder Miteigentum von FETRA unentgeltlich für FETRA. Lässt sich die Vorbehaltsware wieder trennen, ohne dass sie oder die andere Sache zerstört oder in ihrem Wesen verändert wird, bleibt sie Vorbehaltsware nach Absatz 2. Sachen und Miteigentumsanteile, die FETRA nach Absatz 4 oder 5 erwirbt, gelten ebenfalls als Vorbehaltsware.
(6) Der Kunde tritt FETRA schon jetzt die Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer unter ihrer Verwendung hergestellten, mit ihr verbundenen oder vermischten Sache sowie aus deren Lieferung und Einbau bei einem Dritten, auch aufgrund eines Werk- oder Werklieferungsvertrags, entstehen, jeweils in Höhe des Rechnungswerts der von FETRA gelieferten Vorbehaltsware. FETRA nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seine Pflichten gegenüber FETRA erfüllt.
(7) Der Kunde benachrichtigt FETRA unverzüglich über Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware.
(8) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten von FETRA die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt FETRA auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl in entsprechendem Umfang frei.
§ 15 Haftung
(1) FETRA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FETRA nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Organe, Mitarbeitende und Erfüllungsgehilfen von FETRA. Eine Änderung der Beweislast ist damit nicht verbunden.
§ 16 Schutzrechte Dritter, Vertraulichkeit
(1) Fertigt FETRA nach Zeichnungen, Mustern oder Vorgaben des Kunden, steht der Kunde dafür ein, dass er zu deren Überlassung berechtigt ist und dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt FETRA von Ansprüchen Dritter und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit er die Verletzung zu vertreten hat. FETRA ist zur Prüfung fremder Schutzrechte nicht verpflichtet.
(2) FETRA behandelt Zeichnungen, 3D-Daten und technische Unterlagen des Kunden vertraulich und verwendet sie nur nach § 6 Abs. 3. FETRA gibt sie nur an Fertigungsbetriebe weiter, die sie für Prüfung, Angebot oder Ausführung benötigt, und wahrt auch bei deren Einsatz die Vertraulichkeit der Unterlagen. Weitergehende Geheimhaltungsvereinbarungen des Kunden gehen vor.
(3) Rechte an eigenen Unterlagen, Kalkulationen und Angeboten behält FETRA.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
(2) Erfüllungsort für die Lieferung ist die vereinbarte Lieferanschrift, für die Zahlung Solingen.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Solingen ausschließlicher Gerichtsstand. FETRA darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(4) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
